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Fragen zum Thema "Photovoltaik":
Wie entsteht Strom in einer Photovoltaik-Zelle?
Photovoltaik-Zellen bestehen aus zwei einzelnen Halbleiterschichten (in der Regel Silizium), die aufgrund ihrer unterschiedlichen Dotierung bei Sonneneinstrahlung eine Spannung zueinander aufbauen. Die nun bei Lichteinfall entstehende Spannung wird jeweils an den angebrachten Metallkontakten der Halbleiterschichten abgegriffen. In Abhängigkeit vom Reinheitsgehalt des Siliziums ist die hier entstandene Spannung sehr gering. Allerdings steigt mit einer größeren Beleuchtungsstärke die Stromstärke der Zellen. Deshalb ergibt erst die Zusammenschaltung mehrerer Zellen in einem Modul die gewünschte Leistung (Stromstärke x Spannung) in Form von Gleichstrom.
Ein weiterer nicht unwesentlicher Punkt zur Leistungsfähigkeit der Zellen ist die Temperatur. Je höher die Zell- / Modultemperatur steigt, desto mehr sinkt der Wirkungsgrad der Zelle bzw. des Moduls. Der Wirkungsgrad wird aber in erster Linie von den verschiedenen Zelltypen bestimmt, welche in ihrer Kristallart wie folgt unterschieden werden: monokristallin, polykristallin und amorph. Weitere Informationen zu den Zelltypen finden Sie hier.
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Welche Aufgabe hat ein Wechselrichter?
Ein Wechselrichter wandelt den von den Modulen erzeugten Gleichstrom in netzkonformen Wechselstrom um. Wechselrichter sind somit immer Bestandteil einer "netzgekoppelten Photovoltaik-Anlage". Bei der netzgekoppelten Photovoltaik-Anlage wird der Strom, welcher immer vom Pluspol zum Minuspol läuft, im Wechselrichter mit Transistoren "zerhackt". Dies geschieht durch das blitzschnelles Ein- und Ausschalten der Transistoren. Eine weitere Aufgabe der Transistoren ist das Wechseln der Polarität des Stroms, was 100 x in der Sekunde geschieht. So entsteht netzkonformer Wechselstrom.
Je nach Systemkonfiguration unterscheidet man bei der Auswahl noch zwischen Wechselrichtern mit und ohne Trafo. Sehr wichtig bei Wechselrichter ist der Montageort. Wechselrichter sollten möglichst an einem geschützten und kühlen Ort montiert werden, da sie durch die Stromwandlung einer Eigenwärmeerzeugung unterliegen. Weitere Informationen zu den von uns eingesetzten Wechselrichtern erhalten Sie hier.
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Wie ist der Aufbau einer Photovoltaik Anlage?
Zunächst muß man Photovoltaik-Anlage gemäß Ihrer Konzeption unterscheiden. Es gibt sogenannte "Insellösungen", hier nutzt man den gewonnenen Strom zu 100% selbst und "netzgekoppelte Photovoltaik-Anlagen", der Strom wird in das Netz des regionalen Energieversorgers eingespeist. Die zweite Variante ist überwiegend anzutreffen, gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) erhält man für den produzierten Strom eine festgelegte Vergütung, die der Anlage zu einer beachtenswerten Rentabilität verhilft. Nachfolgend zeigen wir ein Beispiel auf der Basis einer netzgekoppelten Photovoltaik-Anlage.
Diese Grafik verdeutlicht, wie Sonneneinstrahlung zur Herstellung von Strom auf einem Einfamilienhaus genutzt wird. Von den Kollektoren bis zum öffentlichen Netzanschluß werden die Bestandteile einer Photovoltaikanlage erläutert.

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Ist mein Dach "Solarstrom-kompatibel"?
Um im Voraus zu prüfen, ob sich Ihre Dachfläche für eine Solarstromanlage eignet, sollten Sie nachfolgende Punkte mit "JA" beantworten können:
- Mein Dach hat mindestens 25 m² Fläche
- Meine Dachausrichtung liegt im Bereich von Südost 135° bis Südwest 225° (optimal 180°)
- Mein Dach hat zwischen 20° - 45° Neigung oder ist ein Flachdach
- Es besteht keine bzw. nur eine geringe Verschattungsgefahr (Gauben, Gebäude, Bäume)
Sollte Ihr Dach diese Kriterien weitestgehend erfüllen, dann ist es für eine Solarstromanlage hervorragend geeignet und es macht Sinn, mit uns in Kontakt zu treten.
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Mit welcher Anlagenleistung produziere ich wieviel Strom?
Die Anlagenleistung hängt von der zur Verfügung stehenden Dachfläche ab. Je nach Modultyp und Hersteller benötigt man ca. 8-10 m² Dachfläche, um eine Anlagenleistung von 1 kWp zu installieren. Die Produktivität der Anlage hängt von mehreren Faktoren ab. Die wichtigsten sind die Himmelsausrichtung des Daches und dessen Neigung. Ein weiterer Faktor ist der Standort. Je mehr man Richtung Süden geht, desto mehr Leistung kann man mit der Photovoltaik-Anlage erzielen. In unserer Region (PLZ 4) erzielt man Durchschnittserträge von ca. 850 kWh / kWp, welche durch nachfolgende Übersicht detailiert veranschaulicht werden. Bezugsgrundlage sind die Durchschnittswerte von ca. 400 Anlagen. Die hier angegebenen Werte sind Jahreserträge in Kilowattstunden ( KW ) pro Kilowattpeak ( KWp ) Anlagenleistung.
Klicken Sie auf die nachfolgende Grafik, um das PDF-Dokument zu öffnen bzw. als Download zu speichern.

Stromertragsdaten PLZ 4
Beispiel: Mit einer optimal ausgelegten Dachfläche von ca. 45 m² Dachfläche kann man eine Anlage mit ca. 5 kWp Anlagenleistung installieren. Diese Anlage erzielt einen durchschnittlichen Jahreswert von ca. 4250 kWh. Dies entspricht in etwa dem Wert, den eine vierköpfige Familie im Jahr an Strom verbraucht.
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Wer nimmt meinen Strom ab und wer garantiert mir die Vergütung?
Dies wird über das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) in der novellierten Form zum 01.01.2009 wie folgt geregelt: Gemäß §§5 Absatz 1; 8 Abs. 1; 16 Abs. 1 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Photovoltaik-Anlagen an Ihr Stromnetz anzuschließen sowie den aus erneuerbaren Energien gewonnenen Strom vorrangig einzuspeisen. Die Vergütungshöhe für Strom, der aus solarer Strahlungsenergie gewonnen wird, ist in §§32, 33 EEG festgelegt.
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Was ist das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)?
Das EEG trat zum 01. August 2004 in Kraft. Der Zweck des Gesetztes ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien (Wasserkraft, Windenergie, Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse) in Deutschland stufenweise in zwei Schritten bis 2010 auf 12,5% und bis 2020 auf 20% zu erhöhen. Es hat die Zielsetzung, den Klimaschutz auszubauen und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern ( siehe Ökologie) zu minimieren. Weiterhin dient das EEG als Impulsgeber der technologischen Weiterentwicklung, sowohl für die produzierende Industrie als auch für den Endverbraucher, der diese innovative Technologie einsetzt.
Eine weitere Novellierung des Gesetzes, welche am 06. Juni 2008 im Bundestag beschlossen wurde, tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Neben zahlreichen Änderungen des EEG aus dem Jahre 2004, welche hier als Übersicht dargestellt sind, wurde der Zielkorridor für den anteiligen Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2020 auf 25 - 30% neu definiert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 in seiner amtliche Fassung vom 25. Oktober 2008 finden Sie hier!
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Welche Änderungen treten die Photovoltaik betreffend mit dem EEG 2009 in Kraft?
Das EEG 2009 verfügt im Gegensatz zur ersten Fassung des Jahres 2004 (21 Paragraphen) mittlerweile über 66 Paragraphen. Trotzdem enthält es noch einige Lücken und Schwachstellen. Um böse Überraschungen vor Gericht und unnötige Gerichtsverfahren/Kosten zu vermeiden, hat das Bundesumweltministerium eine Clearingstelle zum EEG eingerichtet. Hauptaufgabe der Clearingstelle ist es, eine schnelle Streitschlichtung bei Fragen zum EEG zu erzielen, ohne dass es zu Gerichtsverfahren kommt. Hier geht es zur Clearingstelle.
Übersicht der wichtigsten Änderungen für den Bereich Photovoltaik:
- Schnellere Absenkung der Solarstromvergütung ab 2009
Details finden Sie hier!
- Hinzunahme eines "Gleitfaktors" bei der Degression
Details finden Sie hier!
- Hinzunahme der Vergütungsklasse "Dachanlagen > 100 kWp"
Details finden Sie hier!
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Wegfall des Fassadenbonus
Der bisherige Zuschlag von 5 ct/kWh für fassadenintegriete Anlagen entfällt ersatzlos.
- Vergütung für selbstgenutzten Photovoltaikstrom bis 30 kWp Anlagenleistung
Details finden Sie hier!
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Anmeldepflicht aller neu in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlagen
Ab dem 01. Januar 2009 müssen alle Anlagenbetreiber vor dem Anschluss an das Netz des jeweiligen Versorgers den Standort und die Leistung der Photovoltaik-Anlage an die Bundesnetzagentur melden. Sollte dies nicht geschehen, haben Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäß EEG. Selbst dann nicht, wenn die Anlage allen Erfordernissen gemäß dem EEG entspricht.
Link zur Bundesnetzagentur!
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Pflicht eines "Einspeisemanagements" für Anlagen ab 100 kWp
Es muss ab einer Anlagenleistung von 100 kWp die technische Voraussetzung gewährleistet sein, dass der Netzbetreiber z.B. bei einer Überlastung des Netzes die Photovoltaik-Anlage ferngesteuert regeln und evtl. abstellen kann. Die Ausfälle auf Seiten des Anlagenbetreibers werden vom jeweiligen Netzbetreiber erstattet. Diese technischen Einrichtungen sind Pflicht für alle neu in Betrieb genommenen Anlagen sowie bestehende Altanlagen (Übergangsfrist zur Nachrüstung bis 01. Januar 2011).
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Zusammenfassung der Vergütungsermittlung gemäß §§ 19 EEG
Mehrere Anlagen (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen), welche ab dem 01. Januar 2009 auf demselben Grundstück bzw. in "unmittelbarer räumlicher Nähe" in Betrieb genommen werden, werden zur Vergütungsermittlung als eine Anlage zusammen gefasst. Um solche PV-Anlagen als getrennte,unabhängige Systeme deklarieren und betreiben zu können, müssen mindestens 12 (Kalender-)Monate Zeitspanne zwischen den Inbetriebnahmen der einzelnen Anlagen liegen.
Dies soll auch rückwirkend für Photovoltaik-Anlagen gelten, die in der Vergangenheit gebaut und in Betrieb genommen wurden sind. Hier ist die Rechtslage aber noch ungeklärt, da der Zeitraum zwischen den Inbetriebnahmen der Anlagen bisher auf 6 Monate festgelegt war. Dies könnte im Härtefall zu Rückzahlungsforderungen von Einspeisevergütungen an den Netzversorger führen. Eine Verfassungsbeschwerde läuft bereits ( Siehe Bericht vom Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.).
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Wie hoch ist die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen?
Neue Vergütungssätze für Solarstrom ab dem 1. Juli 2010

Quelle: EnergieAgentur.NRW
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Kann ich meinen produzierten Solarstrom selber nutzen?
Eine sehr interessante Änderung im EEG 2009 ist die Option der Eigennutzung des produzierten Stroms. Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit nur für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung unter 30 kWp. Zusätzlich bedarf es gewisser technischer Voraussetzungen sowie Regeln für die Erfassung / Vergütung. Nachfolgendes Beispiel soll die Handhabung näher veranschaulichen:
Beispiel:
Die Sonne scheint und Sie produzieren mit Ihrer Photovoltaik-Anlage 6 kWh Strom. Zeitgleich laufen in Ihrem Haushalt Geräte mit einem Strombedarf von 4 kWh.
Was passiert nun?
Der von Ihrer PV-Anlage produzierte Strom versorgt Ihre Geräte und Verbrauchsstellen direkt mit dem benötigten Strom, der Überschuss wird ins Versorgernetz eingespeist.
Wie sieht das technisch aus?
Um den tatsächlichen zeitgleichen Eigenstromverbrauch zu errechnen, bedarf es einer Differenzerfassung, die mit zwei bzw. drei Zählern realisiert wird. Das nachfolgende Schema soll diese Lösung veranschaulichen:

Wie ist die Vergütung bei Eigenverbrauch geregelt?
Bei unserem Beispiel produzieren Sie 6 kWh Strom. 4 kWh benötigen sie mit den in Ihrem Haushalt angeschlossenen Verbraucher zur selben Zeit, die restlichen 2 kWh speisen Sie in das öffentliche Stromnetz ein. Für die 4 kWh zeitgleich selbst verbrauchtem Strom bekommen Sie gemäß EEG 2009 eine Vergütung von 22,76 ct/kWh on top. Die übrigen 2 kWh speisen Sie voraussichtlich (Genaue Regelung kommt zum 01. Januar 2009) zu der normalen Vergütung von 39,14 ct/kWh in das öffentliche Stromnetz ein. Das interessante kommt aber jetzt! Während Sie die 4 KkWh Strom zeitgleich verbrauchen, bleibt Ihr Zähler für den Bezugsstrom stehen. Je nach Stromanbieter sparen Sie jetzt noch 21 ct/kwh (Durchschnittswert 2009 NRW) ein. Zusammenfassend heißt das, dass Sie für jede selbstverbrauchte kWh jetzt schon eine fiktive Vergütung von 43,76 ct/kWh (22,76 ct/kWh + 21,00 ct/kWh) erhalten. Da die Energiepreise in den letzten Jahren durchschnittlich um 4,5 %/Jahr gestiegen sind und dieser Trend sich sicherlich in Zukunft fortsetzt, steigt somit Ihre fiktive Vergütung mit jeder Strompreiserhöhung.
Das nachfolgende PDF-Dokument enthält einen Bericht des Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW) zur Strompreisentwicklung 1997 bis 2007 sowie für die nächsten Jahre.
Klicken Sie auf die nachfolgende Grafik, um das PDF-Dokument zu öffnen bzw. als Download zu speichern.

Strompreisentwicklung NRW
Was verändert sich bezüglich Steuer und Gewerbe?
Hier ist noch keine abschließende Regelung getroffen. Das Umwelt- und Finanzministerium prüfen derzeit noch Vorschläge für eine
vorteilhafte steuerrechtliche Behandlung. Man rechnet mit einer Regelung bis zum 01. Januar 2009.
Welches Ziel verfolgt man mit der Eigennutzung?
Das Verbraucherverhalten der Anlagenbetreiber soll dahingehend beeinflusst werden, den eigenen Stromkonsum auf den Tag zu verlagern (z.B. Wasch-, Spülmaschine, Trockner per Zeitschaltuhr). Damit kann im Zuge der immer mehr zunehmenden Stromeinspeisungen aus erneuerbaren Energien das Stromnetz, vor allem während der Spannungsspitzen am Abend, entzerrt und entlastet werden.
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Muss ich mit meinem Netzversorger einen Vertrag abschließen?
Man ist als Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, einen Einspeisevertrag oder sonstige Verträge, wie z.B. Netzanschlussverträge, zu unterschreiben, welche die Einspeisung von Solarstrom regeln. Oft ist der Betreiber bei solchen Verträgen schlechter gestellt, als es die gesetzliche Regelung vorsieht. Die gesetzliche Regelung ist im EEG 2009 unter §§4 EEG "Gesetzliches Schuldverhältnis" definiert.
§§4 Abs.1 EEG: Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
§§4 Abs.2 EEG: Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden.
Mit diesem Paragraphen sollte die Behandlung von Anschluss, Abnahme sowie Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt sein.
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Besteht eine Gewerbepflicht?
Viele private PV-Anlagenbetreiber sind der Annahme, dass sie zum Betrieb Ihrer Photovoltaik-Anlage ein Gewerbe anmelden müssen. Dies ist grundsätzlich richtig, da die Erzeugung von Solarstrom und dessen Einspeisung eine Tätigkeit im unternehmerischen Sinne darstellt. Die Praxis sieht jedoch entgegen der Auffassung einzelner Finanzämter etwas anders aus:
Private Photovoltaik-Anlagen in einer bauüblichen Dimensionierung sind als Bagatelle anzusehen und nicht dem Bild einer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt unabhängig von der Gewinnsituation. Hierzu gibt es eindeutige Aussagen vom Bundesländer-Ausschuss zum Gewerberecht. Bei größeren Anlagen sollte man sicherheitshalber beim zuständigen Ordnungsamt der Region Auskunft einholen.
Hinweis:
Sollten Sie Ihre Photovoltaik-Anlage als Gewerbe betreiben, kommen zusätzliche Kosten wie jährliche IHK-Beiträge auf Sie zu. Zudem können Ihnen etwaige Förderungen des Staates (z.B. für eine später geplante Selbständigkeit) verwehrt werden.
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Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer?
Wenn ein Betreiber einer Photovoltaik-Anlage dauerhaft und unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht mehr als 50% des produzierten Stroms in das Betreibernetz einspeist, ist er laut einer erlassenen Verfügung des Finanzministeriums umsatzsteuerpflichtig. Dadurch entstehen dem privaten Käufer einer Photovoltaik-Anlage nachfolgende finanzielle Vorteile:
- Die im Kaufpreis einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Vorsteuer (Mehrwertsteuer) von derzeit 19% wird dem Käufer im Jahr der Investition vom Finanzamt erstattet.
- Auch die in den Rechnungen für alle laufenden Betriebskosten enthaltene Vorsteuer kann geltend gemacht werden.
Im Gegenzug muss die in den Erlösen enthaltene Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt regelmäßig abgeführt werden. Das hat für den Anlagenbetreiber jedoch keine Nachteile, denn zu den gezahlten Vergütungen gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) wird die Umsatzsteuer von derzeit 19% vom Netzbetreiber zusätzlich bezahlt. Unter dem Strich hat der Betreiber keine finanzielle Nachteile und erhält die Vergütung von derzeit 0,4301 EUR / kWh (Inbetriebnahme 2009) ausgezahlt.
Hinweis:
Wenn Sie Ihre private Photovoltaik-Anlage finanzieren, sollten Sie die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer vom Anlagen-Darlehen abkoppeln und extern darstellen. Sie bekommen die Mehrwertsteuer in der Regel kurzfristig von Ihrem Finanzamt nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung zurückerstattet, so dass eine "langfristige" Finanzierung der Steuer nicht sinnvoll und am Ende teurer ist.
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Muss ich Einkommenssteuer zahlen?
Eine Photovoltaik-Anlage muss in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden, wenn im Laufe des Förderzeitraums gemäß dem EEG (20 Jahre zzgl. das Jahr der Inbetriebnahme) ein Totalgewinn erwirtschaft wird.
Hierzu zählen auf der Einnahmenseite die Erträge aus der Einspeisevergütung und auf der Ausgabenseite alle Positionen, die im Zusammenhang mit der Photovoltaik-Anlage stehen. Dazu zählen einmalige Kosten für Planung, Anschaffung, Reparatur sowie laufende Kosten wie Versicherung, Wartung, Zählermiete und Kreditzinsen. Wenn also unter Berücksichtigung der voran beschriebenen Kriterien kein Totalgewinn erwirtschaftet wird, müssen die mit der Solaranlage zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben nicht in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt werden. Es sei denn, man wird vom Finanzamt ausdrücklich dazu aufgefordert.
Die Abschreibung erfolgt nach der AFA-Vorgabe (Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums degressiv über einen Zeitraum von 20 Jahren. Sie kann im Jahr der Inbetriebnahme anteilig für die restlichen Betriebsmonate des Jahres getätigt werden und endet im 20. Jahr im Vormonat des Inbetriebnahmemonats.
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Fällt für mich Gewerbesteuer an?
Erst wenn eine Photovoltaik-Anlage einen Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit erwirtschaftet, der höher als 24.500,- Euro im Jahr ist (Freibetrag natürlicher Person sowie von Personengesellschaften), fällt Gewerbesteuer an.
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